Kita / Hort

Information zur Elternbeitragsentlastung

 

Viele Familien stehen aktuell vor der großen Herausforderung, den Lebensunterhalt mit dem zur Verfügung stehenden Geld zu bestreiten, insbesondere wegen der stark gestiegenen Energiekosten aufgrund der Folgen des Krieges gegen die Ukraine. Betroffen sind nicht nur Familien, die Sozialtransferleistungen erhalten oder über geringe Einkommen verfügen, sondern auch Familien mit mittleren Einkommen erleben mit ihren Kindern deutliche finanzielle Einschnitte aufgrund steigender Kosten in vielen Lebensbereichen.
Um diesen Eltern und Kindern schnell und direkt zu helfen werden sie bei den Elternbeiträgen für die Kindertagesbetreuung entlastet. Kindertagesbetreuung in Krippen, Kindergärten, Horten und in Kindertagespflegestellen sind Bildungsangebote, die allen Kindern auch in der aktuellen Krisensituation offenstehen müssen. Deshalb wird die Elternbeitragsfreiheit im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 auf Eltern mit einem Jahreshaushaltsnettoeinkommen von bis zu 35.000 Euro ausgeweitet. Für Eltern mit mittleren Einkommen (bis 55.000 Euro Jahreshaushaltsnettoeinkommen) werden die Elternbeiträge pro Kind und Monat für denselben Zeitraum differenziert nach Betreuungsumfang auf zulässige Höchstbeiträge begrenzt.


Ab 1. Januar 2023:

  • Eltern mit einem Nettoeinkommen bis 35.000 Euro werden beitragsfrei gestellt.

  • Eltern mit einem Nettoeinkommen bis 55.000 Euro können anteilig entlastet werden.


Nach wie vor beitragsfrei bleiben Eltern, die folgende Unterstützungen erhalten:

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,

  • einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder

  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

sowie Eltern mit einem jährlichen Nettoeinkommen bis 20.000 Euro.

 

Da die Kita-Träger Zeit brauchen, um die neuen individuellen Beitragsfestsetzungen vorzunehmen (das Gesetz nennt als Zieldatum den 28. Februar 2023) und eventuell zusätzliche Angaben benötigen, besteht die Verpflichtung, den bisherigen Beitrag erst einmal weiter zu entrichten. Es gibt aber einen gesetzlichen Rückerstattungsanspruch, wenn sich mit dem neuen Bescheid herausstellt, dass zu viel gezahlt worden ist.
Wenn Eltern Fragen haben, ist zu empfehlen, sich immer zunächst die FAQs sowie die weiteren veröffentlichten Informationen des MBJS sorgfältig anzusehen oder sich an den Einrichtungsträger zu wenden, der für die Festlegung und Erhebung der Elternbeiträge zuständig ist. Auch das zuständige Jugendamt kann Auskunft erteilen. Für Fragen zu den landesrechtlichen Rahmenbedingungen und zum Einkommensrechner hat das MBJS ein Mailpostfach eingerichtet:  
Quelle: Kita-Elternbeitragsentlastung | Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) (brandenburg.de) / Stand 28.12.2022
 

Den Einkommensrechner zur Ermittlung von Elternbeitragsbegrenzungen finden Sie unter: Einkommensrechner zur Ermittlung von Elternbeitragsbegrenzungen | Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) (brandenburg.de)
In Vorbereitung der Umsetzung dieser Regelung wird den Eltern in Kürze ein separates Infoschreiben der Gemeinde Tauche mit der Bitte um aktuelle Einkommensnachweise zugehen.


Einkommensnachweise 2023
zur Ermittlung der Kita-Elternbeiträge

 

Sehr geehrte Eltern,
gemäß der Kita-Elternbeitragsentlastung 2023/2024 erfolgt die Beitragserhebung für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.07.2024 auf der Grundlage des Jahreshaushaltsnettoeinkommen aus dem Jahr 2023. Eltern dessen Kinder sich derzeit im letzten oder vorletzten Kitajahr befinden, sind davon ausgenommen.


Bitte reichen Sie die Einkommensnachweise aus dem Jahr 2023 bis spätestens 31. Januar 2023 bei der Gemeinde Tauche ein.

 

  • Das Jahreseinkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit ist anhand von Lohn- und Gehaltsbescheinigungen (Lohnsteuerbescheinigung 2023) oder anderer geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen.

  • Bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist dieses anhand des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen.

  • Bei Erhalt von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII genügt eine entsprechende Kopie des Bescheides.

  • Erhöhte Werbungskosten (über den Pauschalbetrag von 1.000 € pro Elternteil) sind durch den Einkommensteuerbescheid nachzuweisen.

  • einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder

  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz


Erfolgt kein Nachweis, wird der jeweilige Höchstbeitrag festgesetzt.


Auch in diesem Jahr erfolgt der Nachweis des Elterneinkommens anhand eines Vordruckes:

www.gemeinde-tauche.de->Verwaltung->Formulare->Jugend/Kinder>Erklärung zum Elterneinkommen


Ebenfalls liegen Vordrucke in Ihrer Kindertagesstätte und der Gemeindeverwaltung Tauche, Beeskower Chaussee 70, 15848 Tauche, zur Mitnahme/ Abholung vor. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die gemachten Angaben.


Bei Fragen, auch zum Vordruck, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung

 

Im Auftrag
F. Scholtke        (033675/ 609-31)
A. Müller        (033675/ 609-25)
SB Kita/ Schulen