Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
 

Wahlbekanntmachung für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters sowie für die Nachwahl des Ortsbeirates Trebatsch am 22. September 2024

Gemäß §§ 26, 64 Absatz 3, 52 Abs. 4 und 91 Abs. 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlge-setzes (BbgKWahlG) und § 31 Abs. 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:

 

I. Wahltermine für die Hauptwahl und Stichwahl sowie die Wahlzeit
Aufgrund der Terminfestsetzung mit Schreiben des Landrates des Landkreises Oder-Spree vom 29.04.2024 finden die Wahlen (Hauptwahlen)

  • der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Tauche

  • des Ortsbeirates des Ortsteils Trebatsch

    am Sonntag, den 22. September 2024 in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr

     

sowie

 

die etwa notwendig werdende Stichwahl

  • der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Tauche
    am Sonntag, den 13. Oktober 2024 in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr statt.

     

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen        
Gemäß § 31 Absatz 2 Satz 3 BbgKWahlV fordere ich auf, die Wahlvorschläge für diese Wahlen möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:

 

A. Wahl zur hauptamtlichen Bürgermeisterin / zum hauptamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Tauche

1. Wahlgebiet

Wahlgebiet für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Tauche ist das Gebiet der Gemeinde Tauche mit ihren 12 Ortsteilen.

 

2. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

2.1.  Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 BbgKWahlG aus.

 

2.2.  Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen gemäß § 69 Absatz 2 BbgKWahlG

a)  spätestens bis zum 66. Tag vor der Wahl, Donnerstag, den 18. Juli 2024, 12:00 Uhr,
b)  bei dem Wahlleiter der Gemeinde Tauche, Beeskower Chaussee 70, 15848 Tauche
c)  schriftlich eingereicht werden.

 

3. Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen

Die Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein.

 

4. Inhalt der Wahlvorschläge gemäß § 33 BbgKWahlV    

4.1. Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5b gemäß § 93 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen die in § 70 Abs. 2 BbgKWahlG i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BbgKWahlG bezeichneten Angaben enthalten:

a) den Namen, die / oder den Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift des/der Bewerbers/in,
b) als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,
c) als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,
d) als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, so-fern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnung der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben,
e) als Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nur die unter Buchstabe a) bezeichneten Angaben.

 

4.2. Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telefon bzw. E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Die Bewerberin/ der Bewerber kann auch selbst benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

 

4.3. Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss in jedem Fall von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter dem/der Vorsitzenden oder sein/e / ihr/e Stellvertreter/in, unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist nachzuweisen.

 

4.4. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss in jedem Fall von dem / der Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist nachzuweisen.

 

4.5. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers muss von diesem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

 

4.6. Jede/r Bewerber/in darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl des / der hauptamtlichen Bürgermeisters/in der Gemeinde Tauche benannt sein. 
Der / Die Bewerber/in auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.

 

5. Beizufügende Unterlagen gemäß § 33 BbgKWahlG

Den Wahlvorschlägen sind beizufügen:

  1. Zustimmungserklärung des / der Bewerbers/in nach dem Muster der Anlage 7b BbgKWahlV

  2. Wählbarkeitsbescheinigung des / der Bewerbers/in nach dem Muster der Anlage 8b BbgKWahlV

  3. Versicherung an Eides statt für Unionsbürger/innen nach dem Muster der Anlage 8c BbgKWahlV

  4. Ausfertigung der Niederschriften über die Bestimmung des / der Bewerbers/in nach dem Muster der Anlage 9b BbgKWahlV

  5. Erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften soweit vorgeschrieben nach dem Muster der Anlage 6 BbgKWahlV

 

6. Voraussetzung für die Benennung als Bewerber/in

Die Benennung als Bewerber/in auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Ver-einigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen ge-knüpft:

  1. Der / Die Bewerber/in muss gemäß § 65 BbgKWahlG wählbar sein. Hierzu ist dem Wahlvorschlag eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 8b BbgKWahlV beizulegen. Unionsbürger/innen, die schriftlich ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber/in erklärt haben, müssen zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8c BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat nicht infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.  Der Wahlleiter ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

  2. Der / Die Bewerber/in muss durch eine Versammlung zur Aufstellung des/der Bewerbers/in gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein. Die Niederschrift über die Bestimmung des/der Bewerbers/in ist nach dem Muster der Anlage 9b BbgKWahlV zu fertigen.

  3. Der / Die Bewerber/in muss seiner/ihrer Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7b BbgKWahlV abzugeben.

Die in Buchstabe a) und c) genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerber/innen.

 

7. Wählbarkeit gemäß § 65 Abs. 2 BbgKWahlG

7.1. Wählbar sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, sowie alle Unionsbürger, die

  • am 22.09.2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und

  • in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

7.2. Nicht wählbar ist ein/e Deutsche/r der / die

  • nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 BbgKWahlG von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,

  • infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

  • aus dem Beamtenverhältnis entfernt, dem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen den in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnah-me oder Entscheidung folgenden fünf Jahre oder 

  • wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden 5 Jahren.

 

7.3. Nicht wählbar ist ein/e Unionsbürger/in der / die eine der Voraussetzungen nach Nr. 7.2. erfüllt oder infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedsstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

 

8. Niederschrift über die Bestimmung des/der Bewerbers/in

8.1. Der / Die Bewerber/in einer Partei oder politischen Vereinigung muss in einer Ver-sammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlbe-rechtigen Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu be-sonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

 

8.2. Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, kann der / die Bewerber/in auch durch die, für die Wahl des Kreistages Landkreis Oder-Spree, wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden.

 

8.3. Der / Die Bewerber/in einer Wählergruppe muss in einer Versammlung der zum Zeit-punkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe (Anhängerversammlung) in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

 

8.4. Der / Die Bewerber/in einer Listenvereinigung muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.

 

8.5. Über die Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9b BbgKWahlV zu fertigen. Aus der Niederschrift muss die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der geheimen Wahl des / der Bewerbers/in hervorgehen. Die Niederschrift ist mindestens von dem Versammlungsleiter sowie von zwei weiteren Versammlungsteilnehmern, die beide im Wahlgebiet wahlberechtigt sein müssen, zu unterschreiben. Die drei Unterzeichner haben gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde Tauche an Eides statt zu versichern, dass die Bestimmung des / der Bewerbers/in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

 

9. Inhalt der Wahlvorschläge/Unterstützungsunterschriften gemäß § 70 Abs. 5 BbgKWahlG

9.1. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung oder eines Einzelbewerbers, die / der nicht von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind mindestens 32 Unterstützungsunterschriften von im Wahlgebiet wahlberechtigten Personen beizufügen.

 

9.2. Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person kann bis spätestens 17. Juli 2024, 16:00 Uhr bei der Wahlbehörde der Gemeinde Tauche, Beeskower Chaussee 70, zu den bekannten Sprechzeiten, an anderen Tagen nach vorheriger Terminvereinbarung, geleistet werden. Sie kann auch vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern, die von der Wahlbehörde auf Anforderung der Vertrauensperson oder stellvertretenden Vertrauensperson des Wahlvorschlagträgers sofort bei der Wahlbehörde der Gemeinde Tauche, Beeskower Chaussee 70, 15848 Tauche aufgelegt werden, zu leisten. Insofern die Unterstützungsunterschriften nach Satz 2 geleistet werden, sind die Listen bis spätestens 17.07.2024, 16:00 Uhr beim Wahlleiter der Gemeinde Tauche einzureichen.

 

9.3. Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift des / der Bewer-bers/in anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben. Außerdem hat die Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass der / die Bewerber/in gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden ist. Die Niederschrift dazu ist vorzulegen.

 

9.4. Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten anzugeben.

 

9.5. Beim Wahlvorschlag eines / einer Einzelbewerbers/in ist die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ anzugeben.

 

9.6. Auf Anforderung der Vertrauensperson oder stellvertretenden Vertrauensperson wird der Wahlleiter der Gemeinde Tauche unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags vor einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigenden Stelle ausgeben.

 

9.7. Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung des / des Bewerbers/in nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.

 

9.8. Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig.

 

9.9. Die Unterstützung des Wahlvorschlags durch den / die Bewerber/in selbst, ist unzulässig.

 

9.10. Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen.

 

9.11. Die Zurücknahme gültiger Unterschriften ist wirkungslos.

 

9.12. Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift bei der Wahlbehörde geleistet haben, auf der Unterschriftsliste zu vermerken, dass sie im Wahlgebiet wahlberechtigt sind. Für jeden wahlberechtigten Unterzeichner, der die Unterstützungsunterschrift nicht bei der Wahlbehörde geleistet hat, ist der Unterschriftenliste eine gesonderte Bescheinigung der Wahlbehörde beizufügen, dass er / sie im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.

 

Im Übrigen wird auf die Regelungen des § 28a Absatz 5 und 6 BbgKWahlG verwiesen.

 

10. Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gemäß § 70 Absatz 6 i.V.m. § 28a BbgKWahlG

10.1. Von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften sind Parteien und politische Vereinigungen befreit, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages

  • in der Gemeindevertretung der Gemeinde Tauche durch mindestens ein Mitglied,

  • im Kreistag des Landkreises Oder-Spree durch mindestens ein Mitglied,

  • im Landtag Brandenburg durch mindestens einen Abgeordneten oder

  • im Deutschen Bundestag durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind.

     

10.2. Von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften sind Wahlvorschläge von Wählergruppen befreit, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages

  • in der Gemeindevertretung der Gemeinde Tauche durch mindestens ein Mitglied oder

  • im Kreistag des Landkreises Oder-Spree durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind.

     

10.3. Von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften sind Wahlvorschläge von Einzelbewerbern befreit, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines Einzelwahlvorschlages Mitglied der Gemeindevertretung der Gemeinde Tauche oder des Kreistages des Landkreises Oder-Spree sind.

 

10.4. Von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften ist ebenfalls der Amtsinhaber befreit, der sich zur Wiederwahl stellt.

 

10.5. Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine, der an ihr Beteiligten, die vorstehenden Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.

 

B. Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Trebatsch
  • Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 2, 3, 4.1.a) - 4.1.d), 4.2.-4.6., 7, 8 und 9.2.-9.11.  zur Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Tauche gelten für die Wahl zum Ortsbeirat des o.a. Ortsteils mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

 

1. Wahlgebiet ist das Gebiet des Ortsteils Trebatsch. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.

2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen.

3. Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten. Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 6 Bewerbende enthalten.

4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

5. Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5a zu § 32 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden.

 

Den Wahlvorschlägen sind beizufügen:

  1. Zustimmungserklärung des / der Bewerbers/in nach dem Muster der Anlage 7a BbgKWahlV

  2. Wählbarkeitsbescheinigung des / der Bewerbers/in nach dem Muster der Anlage 8a BbgKWahlV

  3. Versicherung an Eides statt für Unionsbürger/innen nach dem Muster der Anlage 8c BbgKWahlV

  4. Ausfertigung der Niederschriften über die Bestimmung des / der Bewerbers/in nach dem Muster der Anlage 9a BbgKWahlV

  5. Erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften soweit vorgeschrieben nach dem Muster der Anlage 6 BbgKWahlV

 

6. Die Benennung als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  1. Der / die Bewerber/in muss gemäß § 11 BbgKWahlG wählbar sein.

  2. Der / die Bewerber/in muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerbenden gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein.

  3. Der / die Bewerber/in muss der Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7a zu § 32 Abs. 5 Nr. 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die Bewerberin oder der Bewerber in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie oder er parteilos ist.

    Die in Buchstabe a und c genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerbende.

 

7. Die in der Gemeinde Tauche wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zu den Ortsbeiräten der Ortsteile bestimmen, sofern die Anzahl der in dem Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Gemeinde Tauche wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 8.2 entsprechend.

8. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung oder einer oder eines Einzelbewerbenden, die oder der von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nicht befreit ist, sind mindestens 3 Unterstützungsunterschriften beizufügen.
Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 03. Juni 2024 aufgrund ei-nes zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des betreffenden Ortsteiles durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind; Ent-sprechendes gilt für Einzelbewerbende, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt. Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 10.1 bis 10.5 sinngemäß.

 

C. Mängelbeseitigung

Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 18. Juli 2024, 12:00 Uhr, können Mängel, die sich auf fehlende Unterstützungsunterschriften beziehen, nicht mehr beigebracht werden. Das gleiche gilt, wenn der / die Bewerber/in so mangelhaft bezeichnet ist, dass seine / ihre Identität nicht eindeutig feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültig-keit des Wahlvorschlages berühren, können bis zu der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, beseitigt werden.

 

D. Zulassung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss beschließt am 22. Juli 2024, um 17:30 Uhr in öffentlicher Sitzung in der Gemeindeverwaltung Tauche, Versammlungsraum, Beeskower Chaussee 70, 15848 Tauche über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG und §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

 

III.    Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden von dem Wahlleiter der Gemeinde Tauche auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Muster-vordruck sind auch auf der Internetseite https://www.gemeinde-tauche.de/seite/516852/wahlen.html bereitgestellt. Die Vordrucke für die Unterstützungsunterschriften sind nur über den Wahlleiter der Gemeinde Tauche erhältlich.
Hinweis:
Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen. Die Wahlvorschläge müssen den Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in § 28 BbgKWahlG entsprechen.

Tauche, 28.05.2024


Franziska Scholtke
stellv. Wahlleiterin der Gemeinde Tauche